Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

ZPO § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

[ Auszug: Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeite ... ]